Impressum/Satzung

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Verein zum Schutz der Wild- und Honigbienen Voreifel e. V.
Schornsberg 11, 53332 Bornheim, Telefon: 0 22 22 / 6 26 68
E-Mail: friedelmirbach @ t-online.de
Vertretungsberechtigter Vorstand: Friedel Mirbach (Vorsitzender)
Registergericht: Amtsgericht Bonn
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Olaf Müller,
Henri- Spaak- Str. 177, 53347 Alfter
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S a t z u n g    d e s   V e r e i n s
zum Schutz der Wild- und Honigbienen
Voreifel e.V.

Schornsberg 11, 53332 Bornheim
§ 1 Name, Art und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen “Verein zum Schutz der Wild – und Honigbienen Voreifel e.V.”. Der Verein ist ein Imkerverein. Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr- Ahrweiler und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Andernach eingetragen. Ab dem 01.01. 2003 hat der Verein seinen Sitz in Bornheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bonn eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
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(1) Zweck des Vereins ist der Schutz der Wild- und Honigbienen, die im Ökosystem unserer heimatlichen Natur eine unentbehrliche Schlüsselfunktion einnehmen. Eine artenreiche Natur und Kulturlandschaft ist ohne die Bestäubungstätigkeit der Wildbienen, Hummeln sowie der Honigbienen undenkbar. Nur sie gewährleistet das Überleben der meisten Wildpflanzen, schafft Nahrung für die Tierwelt und mehrt den Ertrag der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Obst und Gemüsebau.
(2) Der Verein hat den Zweck, die Zucht und die Haltung von Bienenvölkern durch direkte und indirekte Maßnahmen zu fördern. Der Verein fördert die Qualifizierung seiner Mitglieder durch Fort- und Weiterbildung z.B. Lehrgänge, Unterweisungen und Schulungen.
(3) Die Mitglieder des Vereins ergreifen Maßnahmen, die die natürlichen Lebensgrundlagen der Wild- und Honigbienen wiederherstellen, erhalten und verbessern. Dabei strebt er die Kooperation der land- und forstwirtschaftlichen Berufszweige, des Gartenbaues, der naturschützenden Jagd, der Imkerschaft und des umweltbewußten Bürgers an.
(4) Der Verein will in allen Bevölkerungskreisen durch Aufklärung und Beratung Verständnis für die Bedeutung der Bienen wecken. Um diese Ziele zu erreichen will der Verein unter anderem ein Forum in Form eines Lehrbienenstandes in einen für die bestmögliche Verwirklichung des Satzungszweckes geeigneten Zustand bringen und in diesem erhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein durch Geld- oder Sachspenden unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt , Tod oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist zu entrichten.
3) Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen oder die Arbeit des Vereins beeinträchtigt, kann – nachdem ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wurde – vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß, der dem Mitglied mit Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen ist, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Die Beiträge werden am 1. Januar für das begonnene Geschäftsjahr bzw. mit der Aufnahme als Mitglied fällig. Mitglieder, die trotz Mahnung mit zwei Beiträgen im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft.
§ 6 Geschäftsjahr
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(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
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(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über alle Fragen an sich ziehen. Sie ist, soweit das nicht an anderer Stelle geregelt ist, zuständig für:
– die Wahl des Vorstandes
– die Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages
– die Entgegennahme des Jahresberichtes
– die Beschlußfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes
– die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– die Festsetzung der Beiträge
– die Entlastung des Vorstandes
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von einem Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Sie kommen in der Versammlung nur dann zur Beratung, wenn sie von einem Viertel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über die Mitgliederversammlung sind Kurzprotokolle anzufertigen. Sie sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und werden allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme übersandt.
§ 9 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird erstmalig von der Gründungsversammlung des Vereins gewählt.
(2) Der Vorstand trifft innerhalb des von der Mitgliederversammlung gesetzten Rahmens die notwendigen Entscheidungen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft Obleute für besondere Aufgaben. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende kann nur durch seinen Stellvertreter vertreten werden. In Vereinsregisterangelegenheiten ist der Vorsitzende zur Alleinvertretung berechtigt.

(3) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
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(1) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Eine zweite Beschlußfassung zu diesem Gegenstand ist in derselben Sitzung nicht zulässig.
(2) Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer des Bienenmuseum in Weimar, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

Beschlossen : in der Gründungsversammlung am 22.10.1988 in Bonn
Ergänzt : auf der Mitgliederversammlung am 21.2.1992 in Bonn
Geändert : auf der Mitgliederversammlung am 3.1.1993 in Bonn
Geändert : auf der Mitgliederversammlung am 8. 4. 2002 in Bonn
Bonn, den 8. April 2002
Friedel Mirbach Jürgen Hansen
1. Vorsitzender Schriftführer
Die Gemeinnützigkeit des Vereins wurde vom Finanzamt in St. Augustin unter dem
Aktenzeichen 222 / 5749 / 1708 anerkannt.
Das Vereinskonto wird geführt bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG (BLZ 380 601 86).
Die Kontonummer ist 61620 9019 .
(Steuernummer und Kontonummer entsprechen dem Stand vom 17.11.2001)